Bei Abstimmungen in der Schweiz scheint es gleich immer ums Ganze zu gehen: Souveränität ist für die national-konservative Schweizer Volkspartei sowieso die Ultima Ratio. Obschon deren Financiers selbst kräftig vom internationalen Warenaustausch profitieren, wird hierzulande gerne nach der bauernschlauen Devise «foiver und s´weggli» verfahren.
Nachdem die 2016er Abstimmung zur DSI überraschend stark politisierte und in der Folge zu einem deutlichen Umschwung beim Stimmvolk führte, ist nun unter dem Deckmantel Selbstbestimmungsinitiative (ursprünglich unter dem Titel «Fremde Richter» gestartet) ein weiterer Affront der Law-and-Order-Strategie (Ausschaffung, Durchsetzung, Personenfreizügigkeit) gegen die aufgrund der Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges gegründete und seitdem weithin anerkannte Internationale Rechtsprechung (hier v. a. Strassburger Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) geplant. Am Beispiel der Schweizer Zementgesellschaft Holcim in Rahmen der Anerkennung und Entschädigung von Asbestopfern wurde deutlich, dass die nationale Rechtsprechung aufgrund der herrschenden Gesetzgebung heimische Firmen tendenziell zu bevorteilen droht, während ein internationales Gremium die Sache augenscheinlich anders beurteilt.
Erst 1995 wurde Asbest in der Schweiz gänzlich verboten, dabei lagen schon in den 1920er Jahren Berichte zur sog. Asbestose vor. Diese wurde als Berufskrankheit 1939 in der Schweiz anerkannt. Aber: ausländische Asbestproduktion ist nicht durch Schweizer Recht gedeckelt, also auch keine Vorsichtsmassnahmen, keine Entschädigung, nada. Prima Sache, dieses Selbsbestimmung…
Bewilligungspflicht für Reklameanlagen: § 309 Abs. 1 lit. m des Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG). Baurechtliche Erwägung: Die Kirche St. Jakob ist im kantonalen Inventar enthalten und steht unter Denkmalschutz. Die Werbeblache, an der Südfassade des Kirchturmes angebracht, ergibt keine gute Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung gemäss § 238 Abs. 1 PBG. Zudem nimmt die Anlage keine gebührende Rücksichtnahme auf das Objekt des Heimatschutzes gemäss § 238 Abs. 2 PBG. Für die Werbeblache am Turm kann keine nachträgliche Bewilligung in Aussicht gestellt werden.